Ein neues BFH-Urteil in Sachen Tankgutschein an Mitarbeiter
Der Bundesfinanzhof hat unter dem Aktenzeichen VI R 27/09 und VI R 21/09 entschieden, dass wenn Sie als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein bei einer beliebigen Tankstelle einlösbaren Benzingutschein übergeben, die Beitrags- und Steuerfreiheit auch dann erhalten bleibt, wenn der Mitarbeiter auf seine Kosten tankt und sich gegen Vorlage der Gutscheine die Auslagen von seinem Arbeitgeber erstatten lässt.
Konkret bedeutet dies, dass der Arbeitnehmer einen Gutschei mit dem Text z. B.: „Gutschein über PKW-Treibstoff, Super bleifrei E10 , 20 Liter, einzulösen im Monat …“ erhält. Dieser tankt dann zunächst auf eigene Rechnung. Anschließend erstattet ihm der Arbeitgeber den an der Tankstelle bezahlten Betrag und bestätigte dies auf dem Gutschein.
Es ist lediglich zu beachten, dass die angegebene Literzahl an Hand der aktuellen Benzinpreise den Wert von 44,00 EUR nicht übersteigt.
Die Rechtsanwälte der Steuerkanzlei Herrmann & Herrmann beraten Sie gern zu dieser und weiteren Fragen im Zusammenhang mit der Lohnabrechnung Ihrer Arbeitnehmer.