1.Kassenbuch führen lohnt sich
Es ist keine große Neuigkeit, dass die Finanzämter pingeliger als der Gesetzgeber selbst sind. Auf der Jagd nach zusätzlichen Einnahmen werden vor allem Selbständigen detaillierte
Aufzeichnungspflichten abverlangt, welche so eigentlich nicht im Gesetz stehen.
Ausgehend von einem Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 13.01.2010, Az.: 1K 1101/05 sind Einnahmen und Ausgaben auch bei einer Einnahmen-Überschusssrechnung detailliert aufzuzeichnen
Es empfiehlt sich daher, obwohl Sie es im Rahmen Ihrer Einnahmen-Überschussrechnung eigentlich nicht müssen, ein Kassenbuch zu führen. Damit sind Sie jederzeit in der Lage, Ihre Bareinnahmen nachzuweisen. Gleichzeitig umgehen Sie damit auch die Möglichkeit des Finanzamtes, Ihre Einnahmen zu schätzen.
2.Erleichterungen bei der Buchung von Übernachtungskosten mit Frühstück gelten auch für Selbständige
Seit dem 01.01.2010 dürfen Übernachtungen mit Frühstück nicht mehr pauschal in einer Summe abgerechnet werden. Auf Grund der unterschiedlichen Steuersätze ist eine Aufteilung zwingend erforderlich, da ansonsten der Vorsteuerabzug verloren geht. Hotelbetriebe müssen somit die
einzelnen Leistungsbestandteile getrennt in der Rechnung vermerken.
Die Zuordnung der einzelnen Leistungsbestandteile ist nicht immer einfach. Nach einem BMF-Schreiben vom 05.03.2010, welches nach seinem Wortlaut für die Umsatzsteuer und für Arbeitnehmer anzuwenden ist, sind jedoch Erleichterungen zugelassen. Somit ist es zulässig, dass der Hotelier die 19%igen Leistungen pauschal mit 20 % vom Rechnungsbetrag als
Business-Package bzw. Service-Pauschale ausweisen darf.
Die Vereinfachungsregelung gilt aber nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch für Unternehmer, selbst wenn es nicht ausdrücklich im Schreiben vom 05.03.2010 erwähnt wird.
Grundlage für diese Aufassung ist der Verweis in R 4.12 EStR, wonach die LStR entsprechend anzuwenden sind. Der Verweis auf die LStR muss somit zwangsläufig auch für BMF-Schreiben gelten, welche zu den lohnsteuerlichen Regelungen ergangen sind.
3. Risikobereiche und Prüfungsschwerpunkte
Bundesweit arbeiten die Finanzämter entsprechend der aktuellen Situation auf der Grundlage festgelegter Risikobereiche und Prüfungdsschwerpunkte. An Hand dieser Merkmale werden die entsprechenden Steuererklärungen aussortiert und genauer geprüft.
Aus unserer Beraterpraxis und dem Erfahrungsaustausch mit Kollegen kristallisieren sich gegenwärtig nachfolgende Schwerpunkte heraus:
- wiederkehrende Verluste
- Investitionsabzugsbeträge.